Die gesetzliche Grundlage zur Sicherheitsunterweisung ist im § 12 Arbeitsschutzgesetz verankert.
§ 12 Unterweisung
(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden."
Nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift DGUV-Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention sind die Unterweisungen mindestens einmal jährlich durchzuführen. Diese grundlegenden Regelungen zur Unterweisung werden in zahlreichen weiteren Gesetzen und Vorschriften konkretisiert. So sieht z.B. das Jugendarbeitsschutzgesetz in § 29 Unterweisung über Gefahren Abs. 2 eine halbjährliche Unterweisung vor.
Unabhängig von der klassischen Sicherheitsunterweisung besteht selbstverständlich auch die Möglichkeit von individuell auf Ihre Unternehmensbedürfnisse abgestimmten Schulungen, Seminaren oder Fortbildungen. Alle Leistungen können als Inhouse Veranstaltungen erfolgen.
Leistungsportfolio Schulungen / Unterweisungen:
- Aufbau und Implementierung einer Unterweisungs- /Schulungsorganisation
- Planung, Organisation und Durchführung der Unterweisungen / Schulungen
- etc.
Das angebotene Leistungsportfolio wird selbstverständlich speziell auf die Anforderungen
und wirtschaftlichen Verhältnisse Ihres Unternehmens abgestimmt.