Die Bestellpflicht von Immissionsschutzbeauftragten ist in § 53 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und in § 1 Abs. 1 der 5. Bundesimmissionsschutzverordnung – Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte – geregelt. Abhängig ist die Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten von der Art und Größe genehmigungspflichtiger Anlagen.
Kriterien hierfür sind gem. § 53 BImSchG:
- von den Anlagen ausgehende Emissionen
- technische Probleme der Emissionsbegrenzung oder
- die Hervorrufung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung von Erzeugnissen
Zu den grundlegenden Aufgaben des Immissionsschutzbeauftragten gehört insbesondere
- die Mitwirkung und Hinwirkung auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse
- die Überwachung der Einhaltung rechtlicher Vorgaben, Verordnungen, behördlicher Auflagen
- die Mitteilung festgestellter Mängel sowie Vorschläge zu deren Beseitigung an den Betreiber
- die Aufklärung der Betriebsangehörigen über mögliche Gefährdungen und ggf. deren Verhinderung
- etc.