Immissionsschutzbeauftragte

Die Bestellpflicht von Immissionsschutzbeauftragten ist in § 53 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und in § 1 Abs. 1 der 5. Bundesimmissionsschutzverordnung – Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte – geregelt. Abhängig ist die Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten von der Art und Größe genehmigungspflichtiger Anlagen.

Kriterien hierfür sind gem. § 53 BImSchG:

  • von den Anlagen ausgehende Emissionen
  • technische Probleme der Emissionsbegrenzung oder
  • die Hervorrufung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung von Erzeugnissen

Zu den grundlegenden Aufgaben des Immissionsschutzbeauftragten gehört insbesondere

  • die Mitwirkung und Hinwirkung auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse
  • die Überwachung der Einhaltung rechtlicher Vorgaben, Verordnungen, behördlicher Auflagen
  • die Mitteilung festgestellter Mängel sowie Vorschläge zu deren Beseitigung an den Betreiber
  • die Aufklärung der Betriebsangehörigen über mögliche Gefährdungen und ggf. deren Verhinderung
  • etc.