Die Bestellpflicht von Gewässerschutzbeauftragten ist in § 64 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) geregelt. Demnach müssen grundsätzlich alle Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Wasser einleiten dürfen, einen Gewässerschutzbeauftragten bestellen. Ebenfalls nach § 64 WHG kann die zuständige Behörde anordnen, dass ein Gewässerschutzbeauftragter zu bestellen ist.
Betroffen sind
- Einleiter von Abwasser in Gewässer mit weniger als 750 m3 je Tag,
- Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen,
- Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Abs. 1 WHG,
- Betreiber von Rohrleitungsanlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Nr. 19.3 der Anlage 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz erforderlich ist.
Zu den grundlegenden Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten gehört insbesondere
- die Beratung und Aufklärung der Gewässerbenutzer und deren Betriebsangehörigen in Gewässerschutzangelegenheiten
- die Mitwirkung und Hinwirkung auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren
- die Überwachung der Einhaltung rechtlicher Vorgaben, Verordnungen, behördlicher Auflagen
- die Mitteilung festgestellter Mängel sowie Vorschläge zu deren Beseitigung
- die Mitwirkung bei der Entwicklung und Einführung von Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls oder umweltfreundlichen Produkten
- etc.