Gewässerschutzbeauftragte

Die Bestellpflicht von Gewässerschutzbeauftragten ist in § 64  Wasserhaushaltsgesetz (WHG) geregelt. Demnach müssen grundsätzlich alle Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Wasser einleiten dürfen, einen Gewässerschutzbeauftragten bestellen. Ebenfalls nach § 64 WHG kann die zuständige Behörde anordnen, dass ein Gewässerschutzbeauftragter zu bestellen ist.

Betroffen sind

  • Einleiter von Abwasser in Gewässer mit weniger als 750 m3 je Tag,
  • Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen,
  • Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Abs. 1 WHG,
  • Betreiber von Rohrleitungsanlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Nr. 19.3 der Anlage 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz erforderlich ist.

Zu den grundlegenden Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten gehört insbesondere

  • die Beratung und Aufklärung der Gewässerbenutzer und deren Betriebsangehörigen in Gewässerschutzangelegenheiten
  • die Mitwirkung und Hinwirkung auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren
  • die Überwachung der Einhaltung rechtlicher Vorgaben, Verordnungen, behördlicher Auflagen
  • die Mitteilung festgestellter Mängel sowie Vorschläge zu deren Beseitigung
  • die Mitwirkung bei der Entwicklung und Einführung von Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls oder umweltfreundlichen Produkten
  • etc.