Brandschutzordnung

Die Pflicht zur Erstellung von Brandschutzordnungen geht aus einer Vielzahl von Gesetzen, Vorschriften, Verordnungen, etc. hervor. So ist der Unternehmer z.B. gemäß DGUV Vorschrift 1 zu Aushängen über Erste Hilfe- und Rettungseinrichtungen verpflichtet, sowie zu deren Organisation. Konkreter wird es u. A. in der Sonderbauverordnung (SBauVO) in der die Brandschutzordnung explizit gefordert wird.

  • § 42 SBauVO – im Bezug auf Versammlungsstätten
  • § 57 SBauVO – im Bezug auf Beherbergungsstätten
  • § 86 SBauVO – im Bezug auf Verkaufsstätten
  • § 117 SBauVO – im Bezug auf Hochhäuser

Weiterhin können z.B. auch aufgrund behördlicher Auflagen, oder durch Auflagen der Brandschutzversicherer, Verpflichtungen zur Erstellung der Brandschutzordnung entstehen.

Die Brandschutzordnung ist ein Dokument welches alle brandschutzrelevanten Themen beinhaltet. Gemäß der DIN 14096, die als Basis zur Erstellung geeigneter Brandschutzordnungen anerkannt ist, ist die Brandschutzordnung eine zusammenfassende Regelung für das Verhalten von Personen innerhalb eines Gebäudes oder Betriebs im Brandfall sowie für Maßnahmen, welche Brände verhüten sollen. Sie ist an die jeweiligen spezifischen Brandgefahren im Unternehmen anzupassen und alle zwei Jahre von einer fachkundigen Person zu überprüfen.

Grundlegend kann die Brandschutzordnung aus 3 Teilen bestehen:

Teil A
Richtet sich an alle Personen, die sich vorübergehend in einer baulichen Anlage befinden (z.B. Fremdfirmen, Besucher, Kunden)

Teil B
Richtet sich an Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben, die sich nicht vorübergehend in einer baulichen Anlage aufhalten. (z. B. Beschäftigte, etc.)

Teil C
Richtet sich an Personen, denen über ihre allgemeinen Pflichten hinaus besondere Aufgaben im Brandschutz übertragen wurden. (z. B. Führungskräfte, Brandschutzbeauftragte, Brandschutzhelfer)