Störfallbeauftragte

Die Bestellpflicht von Störfallbeauftragten ist in § 58a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und in § 1 Abs. 2 der 5. Bundesimmissionsschutzverordnung – Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte – geregelt. Abhängig ist die Bestellung von Störfallbeauftragten von der Art und Größe genehmigungspflichtiger Anlagen wenn dies, wegen der bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs auftretenden Gefahren, für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft erforderlich ist.

Zu den grundlegenden Aufgaben des Störfallbeauftragten gehört insbesondere

  • die Mitwirkung und Hinwirkung auf die Verbesserung der Sicherheit der Anlage
  • die Überwachung der Einhaltung rechtlicher Vorgaben, Verordnungen, behördlicher Auflagen
  • die Mitteilung bekanntgewordener Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs an den Betreiber
  • die Mitteilung von Mängel, die den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz sowie die technische Hilfeleistung betreffen an den Betreiber
  • etc.